Trinkwasser Verordnung neu – Was ist zu beachten?
Grundsatz: Wasser, das direkt als Zutat oder indirekt mit Lebensmitteln in Berührung kommt, muss Trinkwasser (lt. Trinkwasser-Verordnung) sein.
Diese Trinkwasserverordnung gilt für
Diese Trinkwasserverordnung gilt für
- alle öffentlichen Wasserversorger,
- aber auch für Personen, die Wasser an Dritte abgeben oder
- Trinkwasser in einem Lebensmittelbetrieb verwenden, wie etwa Heurigen- und Buschenschankbetriebe, Ab Hof-Verkäufer, Direktvermarkter oder Beherbergungsbetriebe wie z.B. Urlaub am Bauernhof und Privatzimmervermieter.
Was ist von Hausbrunnenbesitzer:innen bzw. Betreiber:innen einer UV Anlage, die maximal 10 m³ Wasser pro Tag liefert, zu beachten?
Wichtig ist es auf den baulichen Zustand der Hausbrunnen und privaten Quellfassungsanlagen zu achten. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat diese, z.B. den eigenen Hausbrunnen, dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers verhindert wird. Zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten. Eine entsprechende Schulung kann über die Weiterbildung „Trinkwasser aus dem eigenen Hausbrunnen - was ist zu beachten?“ erlangt werden.
Bei Neuanlagen oder Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen an Wasserversorgungsanlagen dürfen nur zulässige Materialien und Stoffe verwendet werden. Dazu gilt es entsprechende Zertifikate von Lieferanten direkt beim Kauf anzufordern und diese entsprechend aufzubewahren. Darüber hinaus haben Betreiber von Wasserversorgungsanlagen Aufzeichnungen zu führen, wie über Baupläne und Planungsunterlagen, Wartungsarbeiten, Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen z.B. Ergänzung im Betriebs- und Wartungsbuch.
Bei Neuanlagen oder Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen an Wasserversorgungsanlagen dürfen nur zulässige Materialien und Stoffe verwendet werden. Dazu gilt es entsprechende Zertifikate von Lieferanten direkt beim Kauf anzufordern und diese entsprechend aufzubewahren. Darüber hinaus haben Betreiber von Wasserversorgungsanlagen Aufzeichnungen zu führen, wie über Baupläne und Planungsunterlagen, Wartungsarbeiten, Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen z.B. Ergänzung im Betriebs- und Wartungsbuch.
Wer darf Wasserproben entnehmen?
Trinkwasseruntersuchungen und Begutachtungen des Wassers dürfen nur berechtigte Personen von akkreditieren Konformitätsbewertungsstellen durchführen. Die Proben müssen an den vorgesehenen Probeentnahmestallen entnommen werden. Bei der Probenahme ist auch ein Lokalaugenschein und eine hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage durch diese berechtigte Person vorzunehmen. Unter https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/trinkwasser/trink_mineralwasser.html sind Wasseruntersuchungsanstalten einzusehen, die eine entsprechende Akkreditierung vorweisen und somit berechtigt sind Wasserproben zu begutachten.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der unter die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Trinkwasserverordnung fällt, hat weiters die akkreditierte Untersuchungsstelle zu beauftragen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten unverzüglich in das von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte Datensystem (in Niederösterreich: Wasserinformationssystem NÖ) eingespielt und übermittelt wird.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der unter die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Trinkwasserverordnung fällt, hat weiters die akkreditierte Untersuchungsstelle zu beauftragen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten unverzüglich in das von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte Datensystem (in Niederösterreich: Wasserinformationssystem NÖ) eingespielt und übermittelt wird.
Was ist zu tun, wenn die Trinkwasseruntersuchung nicht den mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen entspricht?
1) Es müssen unverzüglich nachweislich Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers ergriffen werden.
2) Weiters müssen die Abnehmer:innen bzw. Konsument:innen auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen nachweislich hingewiesen werden (z.B. Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie beispielsweise bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die mindestens drei Minuten gehalten werden).
NEU: Diese Informationen sind den Abnehmer:innen auch online (z.B. über die eigene Website) oder in anderer digitaler Form (z.B. Mail, SMS etc.) zugänglich zu machen. Weiters sind die Abnehmer:innen darauf aufmerksam zu machen, dass diese Informationen allen Verbraucher:innen in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang am schwarzen Brett) zur Kenntnis zu bringen sind.
3) Die zuständige Lebensmittelbehörde ist unverzüglich zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Kontakt zur Trinkwasseraufsicht: Trinkwasseraufsicht, GS1, Tel. 02742/9005-12815, post.gs1@noel.gv.at
2) Weiters müssen die Abnehmer:innen bzw. Konsument:innen auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen nachweislich hingewiesen werden (z.B. Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie beispielsweise bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die mindestens drei Minuten gehalten werden).
NEU: Diese Informationen sind den Abnehmer:innen auch online (z.B. über die eigene Website) oder in anderer digitaler Form (z.B. Mail, SMS etc.) zugänglich zu machen. Weiters sind die Abnehmer:innen darauf aufmerksam zu machen, dass diese Informationen allen Verbraucher:innen in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang am schwarzen Brett) zur Kenntnis zu bringen sind.
3) Die zuständige Lebensmittelbehörde ist unverzüglich zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Kontakt zur Trinkwasseraufsicht: Trinkwasseraufsicht, GS1, Tel. 02742/9005-12815, post.gs1@noel.gv.at
NEU: Informationspflicht gegenüber Abnehmer
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Dazu muss über alle Parameter der aktuellen Untersuchungsergebnisse informiert werden z.B. durch Aushang der Untersuchungsergebnisse im Buschenschanklokal.
Was muss wie oft untersucht werden?
Wasser, das nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt (sondern aus z.B. Hausbrunnen oder Quellwasser), ist auf Veranlassung des Lebensmittelunternehmers laut Trinkwasserverordnung einmal jährlich, bzw. mit einem Untersuchungsabstand von einem Jahr, untersuchen zu lassen.
Die Mindestuntersuchung beinhaltet die Überprüfung sowohl mikrobiologischer als auch chemischer Grenzwerte. NEU: Änderungen von Grenzwerten chemischer Parameter.
Hinweis: bei Neuerschließung einer Wasserversorgungsanlage ist einmalig vor Entnahme eine Volluntersuchung zu veranlassen.
- Wasserversorgungsanlage ohne UV-Desinfektionanlage (bis 10m³ pro Tag): Mindestuntersuchung laut Trinkwasserverordnung im Netz
- Wasserversorgungsanlage mit UV-Desinfektionsanlage (bis 10m³ pro Tag): routinemäßige bakteriologische Kontrolle vor und direkt nach der UV Anlage zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsanlage sowie eine chemisch-bakteriologische Mindestuntersuchung laut Trinkwasserverordnung im Netz.
Die Mindestuntersuchung beinhaltet die Überprüfung sowohl mikrobiologischer als auch chemischer Grenzwerte. NEU: Änderungen von Grenzwerten chemischer Parameter.
Hinweis: bei Neuerschließung einer Wasserversorgungsanlage ist einmalig vor Entnahme eine Volluntersuchung zu veranlassen.
Trinkwasserschulung besuchen!
Jeder, der Trinkwasser aus dem eigenen Hausbrunnen in Verkehr bringt, benötigt somit eine entsprechende Ausbildung. Im Kurs „Trinkwasser aus dem eigenen Hausbrunnen - was ist zu beachten?“ werden neben den baulichen Voraussetzungen für Brunnen und Quellfassungen (auch in Hinblick auf Mängel und Sanierung) die Rechtsvorschriften für Hausbrunnenbesitzer behandelt. Maßnahmen der Eigenkontrolle und notwendige Aufzeichnungen ergänzen das Schulungsangebot.
Nächster Schulungstermin: Donnerstag, 30. Jänner 2025 von 9 bis 16.30 Uhr, in der LK NÖ – Anmeldung unter noe.lfi.at
Kontakt: Die Trinkwasseraufsicht unterstützt bei weiteren Fragen hinsichtlich der Trinkwassersicherheit, Kontaktdaten sind zu finden unter https://www.noe.gv.at/noe/Gesundheitsvorsorge-Forschung/Trinkwasserkontrolle.html
Weitere Informationen: https://unsertrinkwasser.at/
Nächster Schulungstermin: Donnerstag, 30. Jänner 2025 von 9 bis 16.30 Uhr, in der LK NÖ – Anmeldung unter noe.lfi.at
Kontakt: Die Trinkwasseraufsicht unterstützt bei weiteren Fragen hinsichtlich der Trinkwassersicherheit, Kontaktdaten sind zu finden unter https://www.noe.gv.at/noe/Gesundheitsvorsorge-Forschung/Trinkwasserkontrolle.html
Weitere Informationen: https://unsertrinkwasser.at/
Checkliste für Hausbrunnenbesitzer die ≤10m³ Wasser pro Tag abgeben oder ≤50 Personen versorgen werden:
- Trinkwasserseminar besuchen
- Wasserversorgungsanlage regelmäßig warten und diese Wartungen dokumentieren
- Bei Neu- und/oder Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen nur zertifizierte Produkte verwenden – Zertifikate aufheben und ablegen.
- Ohne UV-Anlage: 1x pro Jahr ein akkreditiertes Labor mit der Wasseruntersuchung beauftragen (Mindestuntersuchung)
- Mit UV-Anlage: 1x pro Jahr ein akkreditiertes Labor mit der Wasseruntersuchung beauftragen (Mindestuntersuchung) und zusätzlich eine Routinemäßige Kontrolle (vor und nach der UV Anlage)
- alle Abnehmer hinsichtlich aller Untersuchungsergebnisse informieren
- Wenn das Untersuchungsergebnis nicht entspricht:
- unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung setzen
- Abnehmer:innen bzw. Konsument:innen nachweislich auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen informieren => in geeigneter Weise und online/digital
- unverzügliche Information an die Trinkwasseraufsicht