Recht(e) haben! - Rechtstipp des Monats: Kontoführung/Betrieb
Gemeinsame Kontoführung
In Österreich herrscht - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes notariell vereinbart wurde - von Gesetzes wegen Gütertrennung zwischen den Ehepartnern.
Daher sind Ehepartner auch nicht automatisch über das Konto des anderen verfügungsberechtigt, auch nicht, wenn beide Ehepartner Miteigentümer des Betriebes sind. Dies muss eigens vereinbart werden. Da beide die gleichen Rechte und Pflichten haben, ist es allerdings zweckmäßig, dass beide über das Betriebskonto verfügen können.
Diesbezüglich sind zwei Kontoarten zu unterscheiden:
-> ODER-Konten: Das ist ein Gemeinschaftskonto, über welches jede:r Kontoinhaber:in allein verfügungsberechtigt ist (jeder kann alleine Abhebungen oder Überweisungen durchführen). Verfügungen, die den Kontovertrag selbst betreffen (z.B. Kontoschließung, Einräumen von Zeichnungsberechtigten) können allerdings nur gemeinsam vorgenommen werden.
-> UND-Konten: Hier können nur beide gemeinsam verfügen (alle Kontoinhaber:innen müssen gemeinsamen unterschreiben)
Zu bedenken ist, dass im Falle des Todes der Ehepartnerin bzw. des Ehepartner ihre bzw. seine Konten gesperrt werden. Dies gilt auch für die UND-Konten. Falls ein:e Kontoinhaber:in verstirbt, hat auch der andere keinen Zugriff mehr. Nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts kann darüber verfügt werden. Lediglich beim ODER-Konto bleibt die Verfügungsberechtigung des überlebenden Berechtigten aufrecht.
Daher sind Ehepartner auch nicht automatisch über das Konto des anderen verfügungsberechtigt, auch nicht, wenn beide Ehepartner Miteigentümer des Betriebes sind. Dies muss eigens vereinbart werden. Da beide die gleichen Rechte und Pflichten haben, ist es allerdings zweckmäßig, dass beide über das Betriebskonto verfügen können.
Diesbezüglich sind zwei Kontoarten zu unterscheiden:
-> ODER-Konten: Das ist ein Gemeinschaftskonto, über welches jede:r Kontoinhaber:in allein verfügungsberechtigt ist (jeder kann alleine Abhebungen oder Überweisungen durchführen). Verfügungen, die den Kontovertrag selbst betreffen (z.B. Kontoschließung, Einräumen von Zeichnungsberechtigten) können allerdings nur gemeinsam vorgenommen werden.
-> UND-Konten: Hier können nur beide gemeinsam verfügen (alle Kontoinhaber:innen müssen gemeinsamen unterschreiben)
Zu bedenken ist, dass im Falle des Todes der Ehepartnerin bzw. des Ehepartner ihre bzw. seine Konten gesperrt werden. Dies gilt auch für die UND-Konten. Falls ein:e Kontoinhaber:in verstirbt, hat auch der andere keinen Zugriff mehr. Nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts kann darüber verfügt werden. Lediglich beim ODER-Konto bleibt die Verfügungsberechtigung des überlebenden Berechtigten aufrecht.
Diesen und viele weitere Tipps zu verschiedenen Rechtsthemen wie bäuerliche Hofübergabe, Heirat, Mutterschaft und Karenz, Sozialversicherung etc. sind auf der Website der Bäuerinnen Österreich zu finden unter folgendem Link: Link zu den Rechtstipps.