Recht(e) haben! - Rechtstipp des Monats: Einkommenssteuer bei außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
Ich bin Betriebsführerin und gehe einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach. Zahle ich dadurch mehr Steuern bzw. wie wirkt sich das auf die Einkommensteuer aus?
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das gesamte Einkommen eines Kalenderjahres. Um das Einkommen zu ermitteln, werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die Einkünfte aus der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zusammengezählt. Von dieser Summe können noch Beträge wie Sonderausgaben (Kirchenbeitrag, Steuerberatungskosten) oder außergewöhnliche Belastungen (krankheitsbedingte Kosten) abgezogen werden. Das so ermittelte Einkommen ist Basis für die Berechnung der Einkommensteuer nach dem Stufentarif. Liegt dieses Einkommen über der Steuerfreigrenze (11.653 Euro) fällt grundsätzlich Einkommensteuer an, die Steuerfreigrenze steht pro Steuerpflichtigem nur einmal zu. Die errechnete Einkommensteuer wird gegebenenfalls durch Familienbonus Plus (ab 01. Jänner 2019) und Steuerabsetzbeträge gekürzt.
Arbeitnehmer:innen zahlen die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer, die von der bzw. dem Arbeitgeber:in einbehalten und an das Finanzamt gezahlt wird. Dagegen werden die betrieblichen Einkünfte im Veranlagungsweg (durch die Einkommensteuererklärung) erhoben. Ist man sowohl Arbeitnehmer:in als auch Land- und Forstwirt:in, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte, wie bspw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, mehr als 730 Euro betragen und das gesamte Einkommen 12.756 Euro übersteigt. Im Zuge der Veranlagung wird dann die bereits einbehaltene Lohnsteuer angerechnet.
Arbeitnehmer:innen zahlen die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer, die von der bzw. dem Arbeitgeber:in einbehalten und an das Finanzamt gezahlt wird. Dagegen werden die betrieblichen Einkünfte im Veranlagungsweg (durch die Einkommensteuererklärung) erhoben. Ist man sowohl Arbeitnehmer:in als auch Land- und Forstwirt:in, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte, wie bspw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, mehr als 730 Euro betragen und das gesamte Einkommen 12.756 Euro übersteigt. Im Zuge der Veranlagung wird dann die bereits einbehaltene Lohnsteuer angerechnet.
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