Pflege naher Angehöriger
Selbstversicherung für Zeiten der Pflege
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ist bei der Pensionsversicherungsanstalt zu beantragen. Diese Form der Selbstversicherung ist auch neben einer Erwerbstätigkeit möglich.
Weitere Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sind:
Die Selbstversicherung für pflegende Angehörige ist kostenlos. Wer sie beantragt, erhält eine zusätzliche Gutschrift auf dem Pensionskonto, wobei von einer monatlichen Beitragsgrundlage von etwa 2.090 Euro (Wert 2023) ausgegangen wird.
NEU: Angehörigenbonus für Zeiten der Pflege
Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen eine jährliche Geldleistung in Form eines so genannten Angehörigenbonus.
Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionist:innen, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:
Der Angehörigenbonus soll für beide Personengruppen für das Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und ab 2024 in Höhe von 1.500 Euro gebühren.
Weitere Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sind:
- Bezug von Pflegegeld der Stufe 3 durch den pflegebedürftigen nahen Angehörigen
- Pflege in häuslicher Umgebung
- Wohnsitz im Inland
- erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person
Die Selbstversicherung für pflegende Angehörige ist kostenlos. Wer sie beantragt, erhält eine zusätzliche Gutschrift auf dem Pensionskonto, wobei von einer monatlichen Beitragsgrundlage von etwa 2.090 Euro (Wert 2023) ausgegangen wird.
NEU: Angehörigenbonus für Zeiten der Pflege
Personen, die nahe Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen eine jährliche Geldleistung in Form eines so genannten Angehörigenbonus.
Auch anderen nahen Angehörigen, beispielsweise Pensionist:innen, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:
- Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4
- Gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person
- Durchführung der überwiegenden Pflege seit mindestens einem Jahr
- Maximales Einkommen der/des pflegenden Angehörigen von 1.500 Euro netto pro Monat
- Kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung
Der Angehörigenbonus soll für beide Personengruppen für das Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und ab 2024 in Höhe von 1.500 Euro gebühren.