Bundesregierung ermöglicht bessere Leerstandsnutzung
NOVELLIERUNG BRINGT WESENTLICHE MOTIVATION FÜR LEERSTANDNUTZUNG
Im Juli 2023 beschloss der Nationalrat auf Initiative der Bundesregierung eine vermeintlich kleine aber doch weitreichende, ökologisch wirkende Änderung des § 6 Z 4 Einkommensteuergesetz. “Durch die Novellierung wurde eine steuerliche Ungleichbehandlung beseitigt und damit ein starkes Signal gegen den Leerstand von Betriebsgebäuden gesetzt“, so der zuständige Sektionschef des Finanzministeriums Univ.Prof. DDr. Gunter Mayr. Unternehmer und Freiberufler aller Branchen - vom Gastwirt über den Tischler, Installateur, Elektriker, Baumeister, Industrielle bis hin zu Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten und natürlich zur Landwirtschaft - können nun ihre Betriebsgebäude leichter an Nachfolger vermieten oder für andere Zwecke nutzen, ohne eine vorweg benachteiligende hohe Steuerlast fürchten zu müssen. “Nach dem Motto ‘Besser sanieren und verdichten, statt neu zubetonieren‘, ergibt sich eine mehrfache Dividende: Es wird Leerstand wieder in wirtschaftliche Nutzung gebracht, es schont die begrenzte Ressource Boden und sichert Arbeitsplätze. Ein ‘Riesenhebel‘ zur Schonung der Lebensgrundlage Boden“, so Dr. Kurt Weinberger, Vorstandsvorsitzender der Österreichischen Hagelversicherung.KOMMENTAR VON MAG. HELMUT KIERNER, HOLZINGER & PARTNER STEUERBERATUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG GMBH & CO KG
“Zu einer weitreichenden Ausweitung der Begünstigung bei Entnahmen von Liegenschaften aus dem Betriebsvermögen ist es mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (ab 1. Juli 2023) gekommen. Neben Grund und Boden können nun auch Gebäude steuerneutral zum Buchwert entnommen werden.Bei einer Nutzungsänderung (z.B. dauerhafte Vermietung) von bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäuden kommt es zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen, die bis 30.6.2023 zum Teilwert (Verkehrswert) zu erfolgen hatte. Die Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert wurde mit 30% Immobilienertragsteuer besteuert. Dies hatte zur Folge, dass Vermietungen oft unterlassen wurden. Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung von Gebäuden ist es nun leichter, bisher leerstehende Betriebsgebäude außerbetrieblich sinnvoll zu nutzen, etwa zum Zwecke der Vermietung oder zu eigenen Wohnzwecken. Diese Änderung im Steuerrecht trägt wesentlich dazu bei, den Leerstand zu reduzieren und die voranschreitende Bodenversiegelung in Österreich einzudämmen. Ab 1. Juli 2023 entfällt bei der Entnahme von Betriebsgebäuden nunmehr die 30%ige Immobilienertragsteuer. Eine Besteuerung der stillen Reserven erfolgt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnrealisierung, also nur im Falle einer späteren Veräußerung.“