Recht(e) haben! - Rechtstipp des Monats: Mutterschaft und Karenz
Schwanger als Bäuerin - Wie kommt man zu den entsprechenden Leistungen? Was ist zu beachten?
Der Eintritt der Schwangerschaft ist bis spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Entbindung mit entsprechenden Zeugnissen (ärztliche Bescheinigung vom Frauenarzt über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt) dem Versicherungsträger zu melden. Der Versicherungsträger hat aufgrund dieser Meldung entsprechende Vorkehrungen für die Bereitstellung von Hilfe zu treffen.
Die Leistungen werden wahlweise in Form von Sach- (Mutterschaftsbetriebshilfe) oder Geldleistung (Wochengeld) erbracht. Es soll hiermit die Verrichtung von betrieblich notwendigen, unaufschiebbaren Tätigkeiten sichergestellt werden, die üblicherweise von der Wöchnerin (Bezeichnung der Mutter acht Wochen vor und nach der Geburt) außerhalb des Haushaltes erbracht werden.
Beim Bezug von Sachleistungen in Form einer Mutterschaftsbetriebshilfe muss die Antragstellung vor Einsatzbeginn bei der Sozialversicherungsanstalt gestellt werden. Beim Maschinenring sind die Anträge erhältlich, über dem Maschinenring erfolgt auch die konkrete Abwicklung.
Wählt man das Wochengeld als Geldleistung bei selbstbeschaffter Hilfe für den Betrieb, so ist der Antrag auf Wochengeld nach Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung unter Beilage der Geburtsurkunde bei der Sozialversicherungsanstalt zu stellen. Die Wöchnerin erhält das Wochengeld für acht Wochen vor der Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen nach der Entbindung.
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt im Anschluss an das Wochengeld bzw. die Mutterschaftsbetriebshilfe. Das Wochengeld ist eine Leistung aus der Krankenversicherung. Das heißt, man muss als Betriebsführerin oder im Betrieb der Eltern oder des Ehepartners als hauptberuflich beschäftigte Bäuerin selbst krankenversichert sein. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt unabhängig von einer vorhergehenden Erwerbstätigkeit.
Die Leistungen werden wahlweise in Form von Sach- (Mutterschaftsbetriebshilfe) oder Geldleistung (Wochengeld) erbracht. Es soll hiermit die Verrichtung von betrieblich notwendigen, unaufschiebbaren Tätigkeiten sichergestellt werden, die üblicherweise von der Wöchnerin (Bezeichnung der Mutter acht Wochen vor und nach der Geburt) außerhalb des Haushaltes erbracht werden.
Beim Bezug von Sachleistungen in Form einer Mutterschaftsbetriebshilfe muss die Antragstellung vor Einsatzbeginn bei der Sozialversicherungsanstalt gestellt werden. Beim Maschinenring sind die Anträge erhältlich, über dem Maschinenring erfolgt auch die konkrete Abwicklung.
Wählt man das Wochengeld als Geldleistung bei selbstbeschaffter Hilfe für den Betrieb, so ist der Antrag auf Wochengeld nach Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung unter Beilage der Geburtsurkunde bei der Sozialversicherungsanstalt zu stellen. Die Wöchnerin erhält das Wochengeld für acht Wochen vor der Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen nach der Entbindung.
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt im Anschluss an das Wochengeld bzw. die Mutterschaftsbetriebshilfe. Das Wochengeld ist eine Leistung aus der Krankenversicherung. Das heißt, man muss als Betriebsführerin oder im Betrieb der Eltern oder des Ehepartners als hauptberuflich beschäftigte Bäuerin selbst krankenversichert sein. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt unabhängig von einer vorhergehenden Erwerbstätigkeit.
Diesen und viele weitere Tipps zu verschiedenen Rechtsthemen wie bäuerliche Hofübergabe, Heirat, Mutterschaft und Karenz, Sozialversicherung etc. sind auf der Website der Bäuerinnen Österreich zu finden unter folgendem Link: Link zu den Rechtstipps.