Plötzlich Bäuerin - bin ich dann auch finanziell abgesichert?
Die Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (PV) erfolgt nach dem Generationenvertrag. Das heißt, die Beiträge der aktiv arbeitenden Menschen bezahlen die gesetzliche Pension der Älteren. Wie hoch diese Pension im individuellen Fall sein wird, kann jede/r Versicherte eigenständig mithilfe des Pensionskontorechners (www.pensionskontorechner.at) abschätzen. Die bisher erworbenen Pensionszeiten sind auf dem Pensionskonto (www.neuespensionskonto.at, www.svs.at/go) verbucht, ebenso wie die Beitragsgrundlagen (z.B. Bruttoeinkünfte aus einer angestellten oder selbständigen Erwerbstätigkeit, die aus dem Einheitswert ermittelte Beitragsgrundlage und jene für Kindererziehungszeiten…). So werden Müttern bis zu 48 Kalendermonate pro Kind als Erziehungszeit für die Pension angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten sind es bis zu 60. Wird innerhalb dieser Frist ein weiteres Kind geboren, endet die Erziehungszeit für das erste Kind und es werden neuerlich 48 Monate für das zweite Kind bzw. bei Mehrlingsgeburten 60 Monate berücksichtigt.
BERECHNUNG DER PENSIONSHÖHE
Zur Berechnung der staatlichen Pensionshöhe ermittelt der zuständige PV-Träger aus allen Beitragsgrundlagen eines Kalenderjahres eine Teilgutschrift für das Pensionskonto der/des Versicherten. Die Summe aller Teilgutschriften ergibt die Gesamtgutschrift, diese dividiert durch 14 wiederum die monatliche Bruttopension, die der/die Versicherte aus heutiger Sicht zum Regelpensionsalter erhalten würde. Dieser Wert variiert, wenn Versicherungszeiten hinzukommen oder sich die Beitragsgrundlage z.B. durch höhere/niedrigere Einkünfte, Kindererziehungszeiten, … ändert.Damit man Anspruch auf eine Pension hat, muss die Mindestversicherungszeit erfüllt sein. Da alle gesetzlichen Pensionsversicherungszeiten im Pensionskonto gespeichert sind, kann man ganz einfach kontrollieren, ob man richtig angemeldet war/ist und die Beitragsgrundlagen gemeldet wurden.
HÖHE DER BEITRAGSGRUNDLAGE?
Während Ehegatten, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sind, wenn sie hauptberuflich im land-/forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, gilt dies nicht für Lebenspartner.Eva-Maria muss demnach bei entsprechender (Mit)Tätigkeit im Betrieb als Dienstnehmerin nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angemeldet werden. Die Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherung ist das Entgelt; wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt - unter Beachtung etwaiger Einstufungskriterien und inklusive aller Bestandteile wie Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen usw. - zu leisten.
PRIVATE ZUSATZVERSICHERUNG
Eva-Maria könnte im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung außerdem eine freiwillige Höherversicherung abschließen.Obwohl es in der gesetzlichen Pensionsversicherung keine "Mindestpension" gibt, wird mit der Ausgleichszulage doch ein bestimmtes Mindesteinkommen sichergestellt.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit der Rechtsabteilungen der LK Oberösterreich, Salzburg und Steiermark, dem LFI-Bildungsprojekt ZAMm unterwegs und der SVS erstellt.