Neuerungen im Pensionsrecht ab 2024
Derzeit gilt für Männer und Frauen noch ein unterschiedliches Zugangsalter für die Alterspension – Frauen 60 Jahre und Männer 65 Jahre. Mit Stichtag 1. Jänner 2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter der Frauen stufenweise an jenes der Männer angeglichen. Ab 2023 gilt für Frauen, die nach dem 30.06.1968 geboren sind, so wie für Männer, ein Regelpensionsalter von 65 Jahren. Für vor dem 30.06.1968 geborene Frauen gibt es bis zum Jahrgang 1964 eine schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters.
Für Frauen und Männer ist weiterhin ein Pensionsantritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension oder eine Erwerbsunfähigkeitspension „mit Berufsschutz“ vorliegen.
Schwerarbeitspension
Schwerarbeiter können unter gewissen Voraussetzungen früher und abschlagsbegünstigt in Pension gehen. Neben der erforderlichen Wartezeit (notwendige Versicherungsmonate) muss auch eine ausreichende Anzahl an Schwerarbeitsmonaten vorliegen.
Ob in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag zumindest 120 Schwerarbeitsmonate geleistet wurden, wird von der SVS unter Heranziehung eines Fragebogens ermittelt. Mit Hilfe dieses Fragebogens soll eine korrekte Beurteilung des betrieblichen Arbeitsaufwandes im Beobachtungszeitraum erfolgen.
Ausgehend von den am Betrieb vorliegenden jährlichen Gesamtarbeitsstunden wird der Durchschnitt der jährlichen Arbeitsbelastung im Fragebogen erforscht. Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit an Wochentagen bei Frauen unter 5,6 Stunden und bei Männern unter 8 Stunden, wird das Vorliegen von Schwerarbeit in der Regel verneint.
Im Hinblick auf die persönliche Pensionsplanung erscheint es sinnvoll, die Feststellung der bereits erworbenen Schwerarbeitsmonate bei der SVS zu veranlassen. Dies ist seit 1.1.2018 ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.
Erwerbsunfähigkeitspension
Der Antritt einer Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist mangels Berufsschutz nur in wenigen Fällen, nämlich bei Vorliegen massiver gesundheitlicher Probleme, die vom gesamten Arbeitsmarkt ausschließen, möglich.
Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (Erreichen des „Berufsschutzalters“) ist der Zugang zu dieser Pension deutlich erleichtert. Sofern eine bäuerliche Erwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag zumindest 10 Jahre ausgeübt wurde, liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Schwerarbeitspension
Schwerarbeiter können unter gewissen Voraussetzungen früher und abschlagsbegünstigt in Pension gehen. Neben der erforderlichen Wartezeit (notwendige Versicherungsmonate) muss auch eine ausreichende Anzahl an Schwerarbeitsmonaten vorliegen.
Ob in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag zumindest 120 Schwerarbeitsmonate geleistet wurden, wird von der SVS unter Heranziehung eines Fragebogens ermittelt. Mit Hilfe dieses Fragebogens soll eine korrekte Beurteilung des betrieblichen Arbeitsaufwandes im Beobachtungszeitraum erfolgen.
Ausgehend von den am Betrieb vorliegenden jährlichen Gesamtarbeitsstunden wird der Durchschnitt der jährlichen Arbeitsbelastung im Fragebogen erforscht. Liegt die durchschnittliche Arbeitszeit an Wochentagen bei Frauen unter 5,6 Stunden und bei Männern unter 8 Stunden, wird das Vorliegen von Schwerarbeit in der Regel verneint.
Im Hinblick auf die persönliche Pensionsplanung erscheint es sinnvoll, die Feststellung der bereits erworbenen Schwerarbeitsmonate bei der SVS zu veranlassen. Dies ist seit 1.1.2018 ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.
Erwerbsunfähigkeitspension
Der Antritt einer Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist mangels Berufsschutz nur in wenigen Fällen, nämlich bei Vorliegen massiver gesundheitlicher Probleme, die vom gesamten Arbeitsmarkt ausschließen, möglich.
Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (Erreichen des „Berufsschutzalters“) ist der Zugang zu dieser Pension deutlich erleichtert. Sofern eine bäuerliche Erwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag zumindest 10 Jahre ausgeübt wurde, liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.