Lebensgemeinschaft oder Ehe - welche rechtlichen Wirkungen Frau zu beachten hat
Eva-Maria (25) ist Verkäuferin und zu ihrem Freund, einem Landwirt, auf den Bauernhof gezogen. Das erste Kind ist unterwegs. Eine Heirat ist aktuell nicht geplant. Doch welche rechtlichen Auswirkungen hätte diese Entscheidung für Eva-Maria eigentlich?
Lebensgefährten sind bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gesehen Fremde, die wechselseitig kaum Rechte und Pflichten haben. Mit der Heirat jedoch sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Sie haben dadurch auch Anspruch auf Unterhalt, Witwen/Witwerpension und ein Erb-/Pflichtteilsrecht. Wie verhält es sich mit dem Hab und Gut?
GÜTERTRENNUNG VS. GÜTERGEMEINSCHAFT
In Österreich besteht von Gesetzes wegen Gütertrennung. Eheleute, die damit nicht einverstanden sind, können eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Diese gilt nur zwischen den beiden Parteien und ist notariatsaktspflichtig. Die Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass das betreffende Vermögen beider Ehegatten ihnen nur mehr gemeinschaftlich zusteht. Wird ein Ehegatte z.B. zu Schadensersatz verpflichtet, haftet der andere ebenfalls bis zum Existenzminimum. Aufgrund dieses Risikos ist die Gütergemeinschaft heute nicht mehr üblich.
GEMEINSAM LEBEN - GEMEINSAMES KONTO?
Das Zusammenleben - als Paar oder als Eheleute - wirft unweigerlich die Frage nach der Führung des Hausstandes auf und ob man ein gemeinsames Konto eröffnet oder jeder sein eigenes behält. Bei Gütertrennung muss eine Verfügungsberechtigung des Anderen auf das Konto seines/r Partners/in eigens vereinbart werden.
Wenn beide Ehepartner Miteigentümer eines bäuerlichen Betriebes sind, wäre es zweckmäßig, wenn beide über das Betriebskonto verfügen könnten. Unterschieden wird dabei zwischen einem sogenannten ODER-Konto - einem Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Inhaber allein verfügungsberechtigt ist -, bzw. einem UND-Konto - wo es für Transaktionen immer die Zustimmung beider braucht.
Achtung: Beim Ableben des/der Betriebsführers:in werden alle seine/ihre Konten gesperrt - auch das UND-Konto. Der/Die andere Kontoinhaber:in hat damit nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts Zugriff auf dieses Konto, während beim ODER-Konto, die Verfügungsberechtigung trotz Todesfalls aufrecht bleibt.
WENN ES NICHT FUNKTIONIERT
Während die eheliche Gemeinschaft bis hin zur Scheidung und den sich daraus ergebenden Folgen gesetzlich geregelt ist, trifft dies auf die Auflösung einer Lebensgemeinschaft nicht zu. Die Partner sollten daher - insbesondere bei größeren gemeinsamen Anschaffungen (z.B. Hauskauf oder Umbau) - eine Dokumentation der Einlagen des Einzelnen für den Fall der Trennung vornehmen.
Weitere Informationen zu diesen und anderen Rechtsfragen finden Sie in der neuen Broschüre "Rechte der Frau in der Landwirtschaft", die unter www.baeuerinnen.at/rechtederfrau abrufbar und in allen Landwirtschaftskammern zu bestellen ist. Individuelle Anfragen beantworten die Rechtsexpert:innen in den Landwirtschaftskammern.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit der Rechtsabteilungen der LK Oberösterreich, Salzburg und Steiermark, dem LFI-Bildungsprojekt ZAMm unterwegs und der SVS erstellt.
Lebensgefährten sind bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gesehen Fremde, die wechselseitig kaum Rechte und Pflichten haben. Mit der Heirat jedoch sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Sie haben dadurch auch Anspruch auf Unterhalt, Witwen/Witwerpension und ein Erb-/Pflichtteilsrecht. Wie verhält es sich mit dem Hab und Gut?
GÜTERTRENNUNG VS. GÜTERGEMEINSCHAFT
In Österreich besteht von Gesetzes wegen Gütertrennung. Eheleute, die damit nicht einverstanden sind, können eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Diese gilt nur zwischen den beiden Parteien und ist notariatsaktspflichtig. Die Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass das betreffende Vermögen beider Ehegatten ihnen nur mehr gemeinschaftlich zusteht. Wird ein Ehegatte z.B. zu Schadensersatz verpflichtet, haftet der andere ebenfalls bis zum Existenzminimum. Aufgrund dieses Risikos ist die Gütergemeinschaft heute nicht mehr üblich.
GEMEINSAM LEBEN - GEMEINSAMES KONTO?
Das Zusammenleben - als Paar oder als Eheleute - wirft unweigerlich die Frage nach der Führung des Hausstandes auf und ob man ein gemeinsames Konto eröffnet oder jeder sein eigenes behält. Bei Gütertrennung muss eine Verfügungsberechtigung des Anderen auf das Konto seines/r Partners/in eigens vereinbart werden.
Wenn beide Ehepartner Miteigentümer eines bäuerlichen Betriebes sind, wäre es zweckmäßig, wenn beide über das Betriebskonto verfügen könnten. Unterschieden wird dabei zwischen einem sogenannten ODER-Konto - einem Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Inhaber allein verfügungsberechtigt ist -, bzw. einem UND-Konto - wo es für Transaktionen immer die Zustimmung beider braucht.
Achtung: Beim Ableben des/der Betriebsführers:in werden alle seine/ihre Konten gesperrt - auch das UND-Konto. Der/Die andere Kontoinhaber:in hat damit nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts Zugriff auf dieses Konto, während beim ODER-Konto, die Verfügungsberechtigung trotz Todesfalls aufrecht bleibt.
WENN ES NICHT FUNKTIONIERT
Während die eheliche Gemeinschaft bis hin zur Scheidung und den sich daraus ergebenden Folgen gesetzlich geregelt ist, trifft dies auf die Auflösung einer Lebensgemeinschaft nicht zu. Die Partner sollten daher - insbesondere bei größeren gemeinsamen Anschaffungen (z.B. Hauskauf oder Umbau) - eine Dokumentation der Einlagen des Einzelnen für den Fall der Trennung vornehmen.
Weitere Informationen zu diesen und anderen Rechtsfragen finden Sie in der neuen Broschüre "Rechte der Frau in der Landwirtschaft", die unter www.baeuerinnen.at/rechtederfrau abrufbar und in allen Landwirtschaftskammern zu bestellen ist. Individuelle Anfragen beantworten die Rechtsexpert:innen in den Landwirtschaftskammern.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit der Rechtsabteilungen der LK Oberösterreich, Salzburg und Steiermark, dem LFI-Bildungsprojekt ZAMm unterwegs und der SVS erstellt.