Landesförderung für Digitalisierung und Direktvermarktung startet
Die Antragstellung ist nach Umsetzung der Investition über ein online-Antragsformular vorzunehmen und läuft längstens bis zum 30. November 2023. Bei Ausschöpfung des budgetierten Finanzrahmens durch die eingelangten Förderungsanträge kann es zu Kürzungen der Förderung sowie zu einem vorzeitigen Antragstopp kommen.
Fördergegenstände
Die folgenden fünf Fördergegenstände der Richtlinie sind separat zu sehen. Daher ist für jeden einzelnen Gegenstand ein eigener Antrag zu stellen, wobei auch jeder die Fördervoraussetzungen wie z.B. die Mindest- oder Maximalkosten einzeln zu erfüllen hat. Es können pro Antragsteller auch Anträge in mehreren Fördergegenständen gestellt werden.1. Technische Geräte und Software für Direktvermarktungsläden (mit und ohne Bedienung)
Gefördert werden Überwachungs- und Kontrollsysteme, Bezahl- (inkl. vorgelagerter Waagen und Etikettendrucker), Qualitäts- und Betriebssicherungssysteme, Softwareprogramme, Automaten, …
Nicht gefördert werden z.B. bauliche Investitionen sowie laufende Kosten und Anschlussgebühren sowie Kosten im Bereich der Produktion und Lagerung.
2. Investitionen für die mobile Schlachtung
Gefördert werden Kleininvestitionen zur Durchführung der Schlachtung und zur Ermöglichung eines gesetzeskonformen Transportes zum Schlachthof.
Nicht gefördert werden Fahrzeuge.
3. Verstärkerantennen für entlegene Betriebe
Gefördert werden Verstärkerantennen nur für Betriebe außerhalb von Ortschaften, die kein leistungsfähiges Festnetz haben und das Mobilfunknetz bei keinem Anbieter eine entsprechende Downloadrate aufweist. Zudem dürfen noch keine Arbeiten zum Glasfaserausbau begonnen worden sein.
Nicht gefördert werden laufende Kosten.
4. Kleininvestitionen zur Digitalisierung am landwirtschaftlichen Betrieb
Gefördert wird eine landwirtschaftsspezifische Hard- und Software. Dazu zählen u.a. Farmmanagementsysteme, Investitionen zur Digitalisierung im Bereich der Produktion und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie dem Herdenmanagement.
Nicht berücksichtigt werden kann eine allgemeine Standardausstattung (Handy, Laptop, Tablet, Monitor, Drucker, …) sowie laufende Kosten und Anschlussgebühren sowie Netzwerktechnik. Zudem können keine Investitionen der Außenwirtschaft gefördert werden, sondern nur jene am Betrieb bzw. der Hofstelle.
5. Kleininvestitionen für Sicherheits- und Kontrollsysteme
Gefördert werden technische Geräte und Anlagen zur Einbruchs- und Diebstahlsicherung sowie Systeme zum Überwachen der Tiere in den Ställen.
Nicht gefördert werden Einfriedungen, Zäune, Türen und Tore.
Förderfähige Kosten sowie Art der Förderung
Der Antrag kann von natürlichen oder juristischen Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb (gültige LFBIS Nummer) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften, eingereicht werden. Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen sind von der Förderung ausgenommen. Der Betriebssitz muss sich in Niederösterreich befinden.Die förderfähigen Kosten pro Fördergegenstand sind min. 3.000 Euro bis max. 15.000 Euro begrenzt. Davon beträgt der Zuschuss max. 25 %. Abweichend davon ist lediglich beim Fördergegenstand Verstärkerantennen für entlegene Betriebe das Mindestinvestitionsvolumen mit 300 Euro je Anlage definiert. Bezuschusst werden diese Investitionen mit 50 % bis jedoch max. 500 Euro je Antenne. Angerechnet werden bei allen eingereichten Anträgen die Nettokosten der Investitionen.
Basis für die Förderung sind bezahlte Rechnungen, welche auf den Förderwerber ausgestellt sind. Berücksichtigt werden grundsätzlich Belege mit einem Rechnungsdatum ab 1.1.2023. Nicht gefördert werden unbare Eigenleistungen, Personalkosten und Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter 50 Euro netto resultieren. Zum Erhalt der Förderung darf die Obergrenze der bisher genehmigten allgemeinen De-minimis Beihilfen (für Investitionen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung) von 200.000 Euro, sowie der agrarischen De-minimis-Beihilfen (für Investitionen in den übrigen Bereichen) von 20.000 Euro in den letzten 2 Steuerjahren, sowie im laufenden Steuerjahr inklusive der beabsichtigten Förderung nach dieser Richtlinie nicht übersteigen.
De-minimis-Beihilfen
Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung sind Beihilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Anmeldeverfahren bei der Europäischen Kommission unterliegen, da aufgrund der Betragsgrenze angenommen wird, dass weder der Wettbewerb noch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Die Gewährung der Förderung erfolgt unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung.Beispiele für aktuelle De-minimis-Beihilfen sind:
- Qplus Programme
- Bereitstellung des kostenfreien APOS-RTK-Korrekturdatendienstes
- Ankaufsbeihilfe für Anschaffung von Zuchttieren in einzelnen Bundesländern
- Beihilfen gemäß Landestierzuchtgesetz
- Wiederanbauprämie bei Zuckerrübe
- Kontrollkostenzuschuss für national anerkannte Qualitätsregelungen (z.B.: AMA-Gütesiegel, Abwicklung und Auszahlung erfolgt durch das Land)
- Hilfsmaßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Krise (z.B.: Härtefallfonds)